2. Vorbehalt
Bei äusserlich erkennbaren Schäden, aber auch bei äusserlich nicht erkennbaren, aber vermuteten Schäden, ist zwingend ein Vorbehalt anzubringen (z.B. auf dem Frachtdokument, Lieferschein etc.). Dies kann auch handschriftlich erfolgen. Wichtig ist aber die Schriftlichkeit! Der Vorbehalt beinhaltet die festgestellten oder vermuteten Beschädigungen. Ein Vorbehalt ohne weitere Angaben genügt gemäss heutiger Rechtsprechung nicht. Dabei gilt es auch sogenannte Reklamationsfristen zu beachten.
2.1. - Äusserlich erkennbare Schäden Sofort vor Übernahme der Ware schriftlich den Vorbehalt anbringen mit konkretem Hinweis, was bemängelt wird (möglichst detailliert). Der Vorbehalt muss vom Frachtführer gegengezeichnet werden.
2.2. - Äusserlich nicht erkennbare (verdeckte) Schäden Bei verdeckten Schäden gelten verschiedene Reklamationsfristen je nach Transportmittel (LKW, Bahn, Luftfracht, Seefracht, Post etc.). Weiter sind die unterschiedlichen Gesetzgebungen und Geschäftsbedingungen ja nach Land zu berücksichtigen (Inland / Ausland). In diesen Fällen beträgt die Reklamationsfrist in der Regel zwischen 3 und 8 Tage. Ihre schriftliche Haftbarhaltung kann wie folgt verfasst werden (Beispiel): Haftbarhaltung Transportschaden vom xx.xx.2020 - Referenz/Frachtbrief Nr. xxx), ……… beschädigt
Sehr geehrte Damen und Herren
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass beim obigen Transport unsere Sendung beschädigt wurde. Wir halten Sie hiermit vollumfänglich für den entstandenen Schaden haftbar, da sich dieser in Ihrer Obhut ereignet hat. Voraussichtliche Schadenhöhe: CHF XXX (wenn bereits bekannt) Warenwert: …
Die beschädigte Ware steht für eine Schadenbesichtigung zur Verfügung. Bitte geben Sie uns innert drei Arbeitstagen Bescheid, falls Sie den Schaden besichtigen möchten. Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie darauf verzichten.
Ein präzis ausgeführter Vorbehalt sowie eine korrekt ausgeführte Haftbarhaltung ermöglichen Ihrem Warenversicherer einen allfälligen Rückgriff (Regress) auf den Transporteur (z.B. Frachtführer, Spediteur, Airline, Post etc.). Sie als Versicherungsnehmer haften für jede Handlung bzw. Unterlassung, welche die Rückgriffsrechte beeinträchtigen. Es ist somit auch wichtig, dass Sie Ihren Endkunden entsprechend informieren, wenn dieser Ihnen einen Schadenfall anzeigt. Zuwiderhandlungen können zur Verweigerung oder zu Kürzungen der Versicherungsleistungen führen.
Wichtig: Auch beschädigte Verpackungen dürfen nicht entsorgt werden. Diese werden für die Feststellung des Schadens und einen Regress weiter benötigt.
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